Anlass der Lärmaktionsplanung
Die Stadt Leutkirch im Allgäu ist gemäß § 47e Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 8 Abs. 5 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg (BImSchZuVO) zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in ihrem Gebiet. Sie hat hierzu bereits einen qualifizierten Lärmaktionsplan erstellt, welcher vom Gemeinderat der Stadt Leutkirch im Allgäu im Dezember 2016 beschlossen wurde. In diesem ersten Lärmaktionsplan wurden Lärmminderungsmaßnahmen beschlossen, welche teilweise auch schon umgesetzt wurden.
Informationen hierzu finden Sie unter www.leutkirch.de/laermaktionsplan
Am 21. Juni 2021 hat sich der Gemeinderat der Stadt Leutkirch im Allgäu mit der Überprüfung des Lärmaktionsplanes beschäftigt. Die Überprüfung des kommunalen Lärmaktionsplanes hat ergeben, dass eine Überarbeitung des bestehenden Lärmaktionsplanes der Stadt Leutkirch noch nicht notwendig ist. Somit kann der kommunale Lärmaktionsplan mit Hilfe des LUBW-Musterplanberichtes fortgeschrieben werden. Daher wird das Ergebnis der Überprüfung dokumentiert und als Fortschreibung des bestehenden Plans per Musterbericht erneut öffentlich ausgelegt.
Der Gemeinderat hat der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz in seiner Sitzung vom 21.06.2021 zugestimmt.
Die eingegangenen Stellungnahmen hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.12.2021 behandelt und den fortgeschriebenen Lärmaktionsplan der Stadt Leutkirch beschlossen.
Es ist vorgesehen, dass in der kommenden Stufe 4 der Lärmaktionsplanung (ab Mitte 2023) zusätzliche Maßnahmen in einem qualifizierten Lärmaktionsplan geprüft werden.
Zum Herunterladen:
- Musterbericht Lärmaktionsplanung Stufe 3 Leutkirch (PDF | 0,6 MB)