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Allgäu
Center Parcs Park Allgäu

Städtebauliche Realisierungsverträge unterzeichnet (13.12.2012)

Oberbürgermeister Hans-Jörg Henle (Leutkirch) und Bürgermeister Heribert Kammel (Altusried) haben am 12.12.2012 umfangreiche Realisierungsverträge mit Center Parcs unterzeichnet. 

Realisierungsverträge

Bereits am 17.12.2010 wurde zwischen der Großen Kreisstadt Leutkirch im Allgäu und dem Markt Altusried eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Entwicklung und dem Betrieb des Ferienparks Allgäu unterzeichnet. Nach Genehmigung und Bekanntmachung ist diese Vereinbarung am 10.04.2011 in Kraft getreten. Darin sind verschiedene gemeindliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere die Aufgabe der öffentlichen Erschließung auf die Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu übertragen worden.

Zwischen der Großen Kreisstadt  Leutkirch im Allgäu und der Center Parcs Allgäu GmbH wurde am 02.05.2011 der städtebauliche Grundvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag wurden wesentliche Regelungen zum Bau und Betrieb des Ferienparks vereinbart. Dazu gehören unter anderem die Verpflichtung zum Bau und dauerhaften Betrieb des Ferienparks, zur Kostentragung für die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlichen Fachgutachten und vor allem die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen sowie die Realisierung sämtlicher umweltrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen durch die Center Parcs Allgäu GmbH.

In den am 12.12.2012 unterzeichneten Realisierungsverträgen werden die Details der Erschließung und der Realisierung der umweltrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen geregelt.

Gegenstand des ersten Realisierungsvertrags sind Regelungen über die Herstellung und Unterhaltung der Erschließungsanlagen (u.a. Straßen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) und deren Übergabe an die Stadt einschließlich der Kostentragung und der zu stellenden Sicherheiten.

Im zweiten Realisierungsvertrag finden sich Regelungen über die Durchführung naturschutzrechtlicher, artenschutzrechtlicher, waldrechtlicher und bodenschutzrechlicher Maßnahmen. Diese sind insbesondere erforderlich, um den mit der Umnutzung des ehemaligen Muna-Areals verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen sowie die Voraussetzungen für artenschutzrechtliche Ausnahme- und waldrechtliche Umwandlungsgenehmigungen zu erfüllen.
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