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Allgäu
Spatenstich Center Parcs

Raumordnungverfahren

Zweck des Raumordnungsverfahrens ist es, die raumordnerische Zulässigkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu prüfen, zu beurteilen und untereinander abzustimmen.

Darin eingeschlossen ist unter anderem die Prüfung, ob ein bestimmtes Vorhaben mit den raumbedeutsamen, das heißt überörtlichen Belangen des Umweltschutzes vereinbar ist.

Darüber hinaus sind die raumbedeutsamen und überörtlichen Auswirkungen auf berührte Belange außerhalb des Umweltschutzes wie Raum- und Siedlungsstruktur, gewerbliche Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur usw. zu prüfen. Nach § 1 der Raumordnungsverordnung (RoV), Anwendungsbereich, ist für die Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.

Mit Schreiben vom 16.12.2009 hat die Firma Center Parcs Europe sowohl beim Regierungspräsidium Tübingen als auch bei der Regierung von Schwaben die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für die Errichtung des geplanten Ferienparks beantragt. Da es keine rechtliche Grundlage gibt, die für den vorliegenden Fall ein gemeinsames Raumordnungsverfahren ermöglicht, haben die beiden Länder Bayern und Baden-Württemberg zwei getrennte Raumordnungsverfahren durchgeführt. Es fand jedoch eine enge Abstimmung der beiden Länder statt.

Am 13.01.2010 wurde gemäß § 19 Abs. 4 und Abs. 5 Landesplanungsgesetz, LPlG das Raumordnungsverfahren durch das Regierungspräsidium Tübingen förmlich eingeleitet. Die vorgelegten Planunterlagen wurden nach Bekanntmachung in der Schwäbischen Zeitung vom 19.01.2010 im Bürgermeisteramt Leutkirch im Allgäu vom 26.01.2010 bis 26.02.2010 öffentlich ausgelegt.

Nach Vorlage der vollständigen Planungsunterlagen hat die Regierung von Schwaben die schriftliche Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange sowie sonstiger Stellen mit Schreiben vom 18. 01.2010 eingeleitet. Darüber hinaus wurden weitere Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen beteiligt.

Am 16.09.2010 wurden die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens dem Antragsteller mitgeteilt: Das Verfahren wurde damit abgeschlossen. Insgesamt kommen beide Behörden zum Ergebnis, dass der geplante Ferienpark im Urlauer Tann trotz der teilweise erheblichen Eingriffe in die Forstwirtschaft und der Schutzgüter "Boden" und vor allem "Tiere und Pflanzen"  unter Beachtung von Vorgaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann.

Baden-Württemberg:

Die Erfordernisse für Einzelhandelsgroßprojekte (2.5.2 Z und G des Regionalplans bzw. Ziffer 3.3.7. des LEP Baden-Württemberg) sind nicht einschlägig, da die vorgesehenen Läden zum Einen die Schwelle der Großflächigkeit von 800 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten und zum Anderen nicht für die Allgemeinheit, sondern nur für Center Parcs Kunden zugänglich sind.
Darüber hinaus steht das Vorhaben entsprechend den lokalen Bedingungen insbesondere mit folgenden Planzielen des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg (LEP BW) in Übereinstimmung:

Plansatz 2.4.3.3 G: Günstige Voraussetzungen für die Erholung und den Tourismus sollen genutzt und dafür erforderliche Infrastrukturangebote bereitgestellt werden.
Plansatz 3.4.3 G: Der Bedarf an Bauflächen ist vorrangig auf ehemaligen oder frei werdenden militärischen Liegenschaften zu decken, sofern diese grundsätzlich für eine Bebauung oder Nachverdichtung geeignet sind.
Plansatz 3.4.4 G: Größere Konversionsflächen, die sich für eine gewerbliche Folgenutzung eignen, sind vorrangig interkommunal zu nutzen.
Plansatz 4.3.5 G: Von Altlasten ausgehende Gefährdungen sind zu beseitigen.
Plansatz 5.4.1 G: Den gestiegenen Ansprüchen der Bevölkerung an Freizeit und Erholung ist durch eine bedarfsgerechte Ausweisung und Gestaltung geeigneter Flächen Rechnung zu tragen. Dabei sind die landschaftliche Eigenart und die Tragfähigkeit des Naturhaushalts zu bewahren, das Naturerlebnis zu fördern sowie eine bedarfsgerechte Anbindung und Erschließung durch öffentliche Verkehrsmittel sicherzustellen.  

Bayern:

Die Marktgemeinde Altusried gehört zum Stadt- und Umlandbereich Kempten (Allgäu) im ländlichen Raum. Gemäß Begründung zum Landesentwicklungsplan (LEP A II 3.8.1) ist den Stadt- und Umlandbereichen im ländlichen Raum eine besondere Rolle in ihrer Funktion als Impulsgeber für die Entwicklung des gesamten ländlichen Raums zugedacht. Ihre Standortvorteile sollen zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen des ländlichen Raums genutzt werden. Hinsichtlich der Deckung des gehobenen Bedarfs ist die Marktgemeinde Altusried aufgrund der bestehenden sozioökonomischen Verflechtungen dem Mittelbereich des Oberzentrums Kempten (Allgäu) zuzuordnen.

Baden-Württemberg / Regionalplan Bodensee-Oberschwaben:

Regionalplan_Bodensee-OberschwabenDas Projekt steht mit den Erfordernissen der Raumordnung in besonderer Weise in Einklang, da Ferienparks von Center Parcs erfahrungsgemäß neue Gäste in die jeweilige Region bringen, die gerade das spezielle Konzept von Center Parcs bevorzugen.
Der Ferienpark ermöglicht mit den überdachten Sport- und Freizeitmöglichkeiten auch eine ganzjährige Nutzung und damit eine Förderung des Tourismus auch außerhalb der Winter- und Sommerhauptsaison. Da erfahrungsgemäß ca. 60 % der Center Parcs Gäste Familien mit Kindern sind, wird auch dem Erfordernis familienfreundlicher Angebote in besonderer Weise Rechnung getragen.
Die Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu ist im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben als Mittelzentrum ausgewiesen. Sie liegt an der Entwicklungsachse (Lindau / B.) - Wangen im Allgäu - Leutkirch im Allgäu - (Memmingen).
Gemäß Landesentwicklungsplan zählt Leutkirch zum Ländlichen Raum und ist Teil des strukturschwachen Bereichs "Württembergisches Allgäu".
Darüber hinaus gehört Leutkirch zum Erholungsraum Bodensee-Oberschwaben.
Das vorhandene Erholungspotenzial soll durch gezielte Maßnahmen weiter ausgeschöpft werden. Das "Entwicklungskonzept Fremdenverkehr Region Bodensee-Oberschwaben" zeigt folgendes Leitbild auf:
"Im Württembergischen Allgäu sollen vor allem familienfreundliche Erholungsformen und die Rehabilitation und Prävention weiterentwickelt werden. Alle Möglichkeiten zur Saisonverlängerung sollen genutzt, landschaftstypische und ökologisch wertvolle Bereiche geschützt und weitere kulturelle Angebote auch von überregionaler Bedeutung entwickelt und gefördert werden."


Bayern / Regionalalplan der Region Allgäu:

Regionalplan_Region_Allgäu Der Markt Altusried ist im Regionalplan der Region Allgäu als Kleinzentrum eingestuft und liegt im Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum. Die Aufgaben der Grundversorgung nimmt die Gemeinde als Kleinzentrum selber wahr. Darüber hinaus wurden für Altusried als regionalplanerische Funktionen Mittelpunktfunktion, Landwirtschaft und Tourismus festgelegt.
Die Regierung von Schwaben misst dem geplanten Ferienpark in Übereinstimmung mit maßgeblichen Verfahrensbeteiligten eine erhebliche regionalwirtschaftliche, infrastrukturelle und arbeitsmarktstrukturelle Bedeutung bei. Als weit über den örtlichen Bereich ausstrahlende, regional und überregional bedeutsame Freizeit- und Urlaubseinrichtung werden von ihm erhebliche positive Impulse auf das gesamte Allgäu, besonders auf das Tourismusgewerbe und den Dienstleistungssektor, ausgehen.

Baden-Württemberg:

ZielabweichungenMit seiner Entscheidung vom 11.07.2007 hatte das Regierungspräsidium Tübingen für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Industriegebiet Leutkirch-Süd / Urlau" zur Ansiedlung eines Großsägewerkes sowie weiterer holzver- und -bearbeitender Betriebe eine Abweichung von den Zielen:

schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft (Plansatz 3.3.4)

und schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz (Plansatz 3.3.5)

zugelassen.
 
Aufgrund der geänderten städtebaulichen Konzeption anstelle des so genannten "Holzkompetenzzentrums" ein Ferienpark anzusiedeln, hat die Große Kreisstadt Leutkirch im Allgäu am 06.10.2009 die erneute Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 24 Landesplanungsgesetz von den Zielen des Regionalplans "Bodensee-Oberschwaben" 1996 beantragt.
Das Verfahren wurde zusammen mit dem Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Abweichungen wurden mit Bescheid vom 16.09.2010 unter den Maßgaben des Raumordnungsverfahrens zugelassen.

Bayern:

Für den bayrischen Teil sind keine Zielabweichungsverfahren erforderlich.
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