Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen dazu überlieferte Geschichtszeugnisse – seien es Gebäude, technische Anlagen oder Kleindenkmale – in ihrem historischen Bestand und in ihrer Erscheinungsweise soweit wie möglich zu erhalten.
Rechtsgrundlage hierfür bildet das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.
Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dabei wird nicht nur das Kulturdenkmal geschützt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch das Zubehör, sowie die Umgebung(§ 8 DSchG). Für besonders bedeutende Kulturdenkmale sieht das Gesetz einen besonderer Schutz vor (§ 12 DSchG).
Auf dem Gebiet der Stadt Leutkirch sind 288 Kulturdenkmäler in der Denkmalliste eingetragen.
Im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt kann die Stadt Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen (§ 19 DSchG). Dies ist für die Altstadt geschehen.
Veränderungen an Kulturdenkmalen bedürfen der Zustimmung des Regierungspräsidiums Tübingen Referat 25 Denkmalpflege.