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Allgäu
Center Parks Park Allgäu

Naturschutz

Im Zusammenhang mit der Realisierung des Ferienparks Allgäu werden sehr intensiv naturschutzrechtliche Belange geprüft.

Dies gilt vor allem für:
  • direkte Eingriffe  in, bzw. Beeinträchtigungen von geschützten Bereichen
  • indirekte / Mittelbare Beeinträchtigungen von geschützten Bereichen.

Hierunter verstehen sich:
  • Naturschutzgebiete nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz
  • Landschaftsschutzgebiete nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz
  • FFH-Gebiete nach §§ 32 - 34 Bundesnaturschutzgesetz
  • Vogelschutzgebiete nach §§ 36 - 40 Bundesnaturschutzgesetz
  • Naturdenkmale nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz
  • Geschütze Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz
  • Biotopschutzwald nach § 30a Landeswaldgesetz Baden-Württemberg
Es werden - soweit mit den Zielen des Vorhabens, bzw. anderweitigen Erfordernissen vereinbar - alle notwendigen Vorkehrungen ergriffen um  Eingriffe auf dem Gelände zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Dazu gehören unter anderem:
  • Minimierung der Versiegelung;
  • Rückbau und Rekultivierung vorhandener, nicht benötigter Straßen;
  • dezentrale Versickerung von Dachflächenwasser;
  • Begrenzung der Bauhöhen;
  • Landschaftsgerechte Geländemodellierung des Forest Hills;
  • Entwicklung ausgeprägter Waldmäntel;
  • Entwicklung des Hochwaldes als artenreichen Mischwald;
  • naturnahe Gestaltung und dauerhafte Unterhaltung der Gewässer;
  • Anbringung von Vogelnisthilfen und Fledermauskästen innerhalb und außerhalb des Gebiets;
  • Vorkehrungen für einen umweltschonenden Baubetrieb;
  • Vermeidung vom Einsatz grundwasserbelastender Baumaterialien;
  • Einsatz insektenschonender und zurückhaltender Beleuchtung zur Minimierung nachteiliger Wirkungen auf die Fauna;
  • Vorkehrungen gegen Vogelschlag;
  • Vorkehrungen zu Photovoltaik;
  • Vorkehrungen zur Vermeidung von Fallenwirkung für Kleintiere.

Die verbleibenden nachteiligen Wirkungen / Beeinträchtigungen können kompensiert werden. Dazu werden verschiedene Maßnahmen durchgeführt.

Die Wiedervernässung von Niedermoorflächen, die Schaffung der Voraussetzungen zur Förderung standortgerechter Moorwälder, moortypischer Tümpel und Übergangsbereiche im Finkemoos auf der Gemarkung der Gemeinde Kisslegg stellt eine wesentliche gebietsexterne Kompensationsmaßnahme dar.

Eine zweite wichtige Maßnahme stellt die Wiederherstellung eines Überflutungsbereiches sowie die Entwicklung eines Auwaldes in der Eschach-Aue bei Urlau.
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