Der Flächennutzungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Allgemeinwohl entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.
Dabei sind die unter § 1 Baugesetzbuch im einzelnen aufgeführten Belange zu berücksichtigen. Die öffentlichen und privaten Belange sind bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Flächennutzungsplan ist für das Planungsgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Der Flächennutzungsplan ist dabei den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Es besteht keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber Privatpersonen, ebenso besteht für Privatpersonen kein Anspruch auf Umsetzung. Der Flächennutzungsplan hat eine selbstbindende Wirkung für die beteiligte Gemeinde, sowie für die Träger öffentlicher Belange, soweit diese bei der Planaufstellung beteiligt waren.