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Allgäu

Flächennutzungsplan 2030

Der Flä­chen­nut­zungs­plan soll ei­ne ge­ord­ne­te städ­te­bau­li­che Ent­wick­lung und ei­ne dem All­ge­mein­wohl ent­spre­chen­de so­zi­al­ge­rech­te Bo­den­nut­zung ge­währ­leis­ten und da­zu bei­tra­gen, ei­ne men­schen­wür­di­ge Um­welt zu si­chern.

Da­bei sind die un­ter § 1 Bau­ge­setz­buch im ein­zel­nen auf­ge­führ­ten Be­lan­ge zu be­rück­sich­ti­gen. Die öf­fent­li­chen und pri­va­ten Be­lan­ge sind bei der Auf­stel­lung des Flä­chen­nut­zungs­pla­nes ge­gen­ein­an­der und un­ter­ein­an­der ge­recht ab­zu­wä­gen. Im Flä­chen­nut­zungs­plan ist für das Pla­nungs­ge­biet die sich aus der be­ab­sich­tig­ten städ­te­bau­li­chen Ent­wick­lung er­ge­ben­de Art der Bo­den­nut­zung nach den vor­aus­seh­ba­ren Be­dürf­nis­sen der Ge­mein­de in den Grund­zü­gen dar­zu­stel­len.

Der Flä­chen­nut­zungs­plan ist da­bei den Zie­len der Raum­ord­nung und Lan­des­pla­nung an­zu­pas­sen. Be­bau­ungs­plä­ne als ver­bind­li­che Bau­leit­plä­ne sind aus dem Flä­chen­nut­zungs­plan zu ent­wi­ckeln.

Es be­steht kei­ne Rechts­ver­bind­lich­keit ge­gen­über Pri­vat­per­so­nen, eben­so be­steht für Pri­vat­per­so­nen kein An­spruch auf Um­set­zung. Der Flä­chen­nut­zungs­plan hat ei­ne selbst­bin­den­de Wir­kung für die be­tei­lig­te Ge­mein­de, so­wie für die Trä­ger öf­fent­li­cher Be­lan­ge, so­weit die­se bei der Plan­auf­stel­lung be­tei­ligt wa­ren.

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