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Allgäu
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Artenschutz

DreizehenspechtArtenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter, aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachteter, wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenvielfalt) durch den Menschen. (nach Wikipedia).

Im Rahmen des Projektes Ferienpark Allgäu spielt er eine herausragende Rolle.
Der floristische Bestand im Plangebiet ist in zwei vegetationskundlichen Gutachten, der faunistische Bestand in einem Fachgutachten dokumentiert. Die Überbauung bzw. Beeinträchtigung von Waldflächen / Lebensräumen werden durch geeignete Maßnahmen innerhalb und außerhalb des zukünftigen Ferienparks kompensiert.

Hinsichtlich der Betroffenheit umgebender FFH- und Vogelschutzgebiete (Natura 2000 Belange) können auf Grundlage entsprechender Untersuchungen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Für den Bebauungsplan wurden durch das Regierungspräsidium Tübingen und durch die Regierung von Schwaben die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen im Herbst 2012 erteilt.

SpitalwaldÜber einen Realisierungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung von sogenannten FCS-Maßnahmen  (Favourable Conservation Status), also Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands von Arten im Spitalwald auf Leutkircher Gemarkung und im Kürnacher Wald auf bayerischer Seite.


Kürnacher WaldDarüber hinaus werden im Leutkircher Stadtwald und auf Waldflächen des Landes Baden-Württemberg Vogelnisthilfen und Fledermauskästen aufgehängt und dauerhaft unterhalten.





WildkorridorÖstlich des zukünftigen Ferienparks verläuft in Nord-Süd-Richtung ein Wildtierkorridor nationaler Bedeutung.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen vorgenommen, die eine weitestgehende Störungsfreiheit für den Ostrand des Ferienparks und somit für den Wildtierkorridor gewährleisten.

Zur Sicherung der Durchlässigkeit für Wildtiere wird die bestehende Einzäunung auf der Nordost-, Ost- und Südostseite an mindestens 20 Stellen mit einer Breite von mindestens 20 Metern dauerhaft geöffnet. Die Gestaltung der Öffnungen erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.
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