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Stadtnachricht

Verbrennen von Grünabfällen nur im Ausnahmefall erlaubt


In den vergangenen Jahren häufen sich leider die Beschwerden über unerlaubte Verbrennungen von pflanzlichen Abfällen in privaten Gärten, die nicht nur zu erheblicher Rauchentwicklung, sondern auch zu Belästigungen der Nachbarschaft führen. Um diesem entgegenzuwirken und sowohl die Umwelt als auch die Tierwelt zu schützen, ist es dringend erforderlich, auf alternative Entsorgungsmethoden zurückzugreifen.

Das Ordnungsamt betont, dass das Verbrennen von landwirtschaftlichen und Gartenabfällen lediglich unter bestimmten Ausnahmesituationen gestattet ist und selbst dann strengen Richtlinien unterliegt. Grundsätzlich ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Innenbereich untersagt. Im Außenbereich darf diese Praxis nur dann angewendet werden, wenn keinerlei Möglichkeit zur Verwertung der Abfälle besteht. Selbst in diesen Fällen müssen wichtige Vorschriften beachtet werden, um Beeinträchtigungen der Umwelt und der Nachbarschaft zu vermeiden.

Die Kompostierung wird als ökologisch vernünftige und ökonomisch sinnvolle Alternative hervorgehoben. Sie trägt zur Schonung von Ressourcen bei und kann die Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten verbessern. Das Verbrennen von Grünabfällen sollte daher nur als letzte Option in Betracht gezogen werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass jegliche Verstöße gegen die geltenden Vorschriften empfindliche Bußgelder nach sich ziehen können. Darüber hinaus können Personen, die Hausmüll im Garten oder im heimischen Ofen verbrennen, mit rechtlichen Konsequenzen in Form eines Strafverfahrens rechnen.

Das Ordnungsamt ruft dazu auf, verantwortungsbewusst mit Grünabfällen umzugehen und alternative Entsorgungsmethoden zu nutzen. Für Fragen und weitere Informationen steht das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 07561 87-259 sowie per E-Mail unter ordnungsamt(at)leutkirch.de zur Verfügung.

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