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Allgäu

Mitarbeiter

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Dominique Strauß
Bürgerbüro, Standesamt, Ausländerbehörde, Wahlen
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Ebene 3 | Zimmer 19

Kornhausplatz mit Rathaus
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Stadtverwaltung Leutkirch (Historisches Rathaus)
Marktstraße 26
88299 Leutkirch im Allgäu
Stadtteil: Leutkirch
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08:00 - 11:30 Uhr
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Mittwoch:
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08:00 - 11:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag:
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  • Wir sind telefonisch erreichbar am Montag und Donnerstag jeweils von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 07561 87- 179.

    Wir bemühen uns derzeit, die noch offenen Anträge und Anfragen abzuarbeiten. Bitte haben Sie Verständnis und sehen Sie derzeit von Sachstandsanfragen ab.

ACHTUNG!

I. Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine bis März 2026 verlängert!

Wie bereits zum Anfang des letzten Jahres erreicht die Ausländerbehörde Leutkirch im Allgäu wieder vermehrt Nachfragen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine.

Hierzu folgende Hinweise: Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine gelten bis zum 4. März 2026 fort.

Zu den Rechtsverordnungen:

Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung BGBl. 2024 I Nr. 362 vom 27.11.2024

Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung BGBl. 2024 I Nr. 363 vom 27.11.2024

Die Verlängerung gilt für ukrainische Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige mit einem Schutzstatus oder einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine, die in Deutschland gemeldet sind und über einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG verfügen

Fazit: Sie gehören zur genannten Personengruppe?

  • Dann müssen Sie KEINEN Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellen!!!
  • Alle bereits ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse gelten bis 2026 fort.
  • Sie müssen NICHT in der Ausländerbehörde Leutkirch im Allgäu vorsprechen.

Gut zu wissen:

  • Durch die automatische Verlängerung einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen bleiben die bestehenden Möglichkeiten zum Studium, zum Arbeiten, zum Reisen ins Ausland, zum Bezug von Sozialleistungen sowie sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten.
  • Reisen innerhalb des Schengen-Raums können durchgeführt werden.
  • Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums erkundigen Sie sich bitte vor Reiseantritt bei der betreffenden Auslandsvertretung des Reiseziellandes, welche Ein- und Ausreisebedingungen für Sie gelten.

Weitere Informationen und Hinweise unter: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de

Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine: https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/FAQ-DE/faq-art-de.html

II. Die Fiktionsbescheinigung im Alltag

Kann ich mit einer Fiktionsbescheinigung ins Ausland reisen?

Reisen in das Ausland sowie die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sind bei einer nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellten Fiktionsbescheinigung (Fortgeltungsfiktion) erlaubt. Das Reisen ist aber nur möglich, wenn neben der Fiktionsbescheinigung ein anerkannter und gültiger Reisepass oder Passersatz sowie mitunter ein gültiges Visum für das Reiseziel mitgeführt werden.

Anders ist es in Fällen der Bescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion oder Duldungsfiktion). In diesem Fall erlaubt die Fiktionsbescheinigung einen Aufenthalt im Bundesgebiet – Reisen innerhalb Deutschlands ist erlaubt. Aber: Die Fiktionsbescheinigung erlischt beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland. D.h.: Diese Fiktionsbescheinigung ermöglicht keine Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Wer also ins Ausland reist, darf mit dieser Fiktionsbescheinigung nicht mehr wieder nach Deutschland einreisen.

Bekomme ich mit einer Fiktionsbescheinigung Kindergeld?

Es kommt darauf an, welche Art von Fiktionsbescheinigung Sie erhalten. Bei einer nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellten Fiktionsbescheinigung (Fortgeltungsfiktion) wird der bestehende Titel weitergeführt. Sie erhalten damit auch weiterhin das Kindergeld und andere Sozialleistungen.

Bei der Bescheinigung der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion oder Duldungsfiktion) wiederum prüft die Familienkasse und entscheidet dann über den Bezug von Kindergeld.

III. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Eine Schritt-für-Schritt-Erklärung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nebst Erklärvideo finden Sie unter: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/einreise/das-beschleunigte-fachkraefteverfahren

Eine Kurzerklärung finden Sie hier

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren starten Sie, indem die ausländische Fachkraft dem künftigen Arbeitgeber in Deutschland eine Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erteilt. Eine Mustervollmacht finden Sie auf: https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/unterstuetzung/downloads  
(Anlagen zum Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren > Muster-Vollmacht für die Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens).

Die ausländische Fachkraft sendet dann dem Arbeitgeber die notwendigen Dokumente: ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht, vollständige Passkopie und Nachweise zur Berufsqualifikation.

Der Arbeitgeber tritt mit der Ausländerbehörde Leutkirch im Allgäu per E-Mail (abh(at)leutkirch.de) oder während unserer telefonischen Sprechzeiten mit uns in Kontakt und vereinbart einen Termin. Wir sind telefonisch erreichbar am Montag und Donnerstag jeweils von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr, unter Telefon 07561 87- 179.

IV. Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  • Die Bundesagentur für Arbeit hat bei Arbeitskräften aus Drittstaaten ein neues Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ entwickelt. Es wird von Behördenseite ab sofort nur noch diese Formularversion akzeptiert. Hier der Link zum neuen Formular:
    https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047549.pdf
  • Informationen zur Beantragung einer Beschäftigung finden Sie unter dem Link:
    https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/gefluechtete-beschaeftigen/beschaeftigung-beantragen
  • Wichtiger Hinweis für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ausländische Arbeits- und Fachkräfte zur elektronischen Arbeitsmarktzulassung: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit Nr. 22/2024 – 24. Mai 2024:
    • Die erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 26 (2) BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger) - Westbalkan ist seit dem 01.06.2024 ausschließlich nur mit einer Vorabzustimmungsanfrage des Arbeitgebers möglich.

      Da seit dem 01.06.2024 die Vorabzustimmungsanfragen nach § 26 (2) BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger) kontingentiert sind, müssen die Erst-Anfragen über den Arbeitgeber gestellt werden.

      Diese Antragstellung ist über eService möglich.  Eine Anfrage über die Ausländerbehörde wenn der Antragsteller im Ausland ist, ist nicht mehr möglich. 

      Anfragen Arbeitgeberwechsel nach § 26 (2) BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger) - Westbalkan werden weiterhin über die Ausländerbehörde gestellt.
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