Gemeinderatssitzung 24.07.2019
Eingang hinter dem Gebäude
88299 Leutkirch im Allgäu
Stadtteil: Leutkirch
Beschluss:
Die Ausschüsse und Arbeitskreise werden, wie in der Sachdarstellung der Sitzungsvorlage Nr. 118/2019 vorgeschlagen, gebildet. Der Vorschlag für die Unterzeichnung der Niederschriften wird angenommen.
-
Vorlage 108/2019 vom 24.07.2019
Beschluss:
Die Beauftragung für die Straßenunterhaltung im Gemeindegebiet 2019, Sanierungsmaßnahmen Abschnitt 1, soll durch das Stadtbauamt an die Firma Josef Hebel GmbH & Co. KG aus Memmingen erfolgen.
Billigung des Planentwurfs und Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB
-
Vorlage 101/2019 vom 24.07.2019
- 101/2019 - Anlage 1
- 101/2019 - Anlage 2
- 101/2019 - Anlage 3
- 101/2019 - Anlage 4
- 101/2019 - Anlage 5
- 101/2019 - Anlage 6
- 101/2019 - Anlage 7
- 101/2019 - Anlage 8.1
- 101/2019 - Anlage 8.2
- 101/2019 - Anlage 8.3
- 101/2019 - Anlage 8.4
Beschluss:
Der Entwurf des Bebauungsplans „Storchengärten" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 05.07.2019 werden gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt sowie Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann gemäß § 4 Abs.2 BauGB eingeholt.
Behandlung der Stellungnahmen aus den förmlichen Beteiligungen und Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
-
Vorlage 102/2019 vom 24.07.2019
- 102/2019 - Anlage 1
- 102/2019 - Anlage 2
- 102/2019 - Anlage 3
- 102/2019 - Anlage 4
- 102/2019 - Anlage 5
- 102/2019 - Anlage 6
Beschluss:
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die zum Entwurf des Bebauungsplanes abgegebenen Stellungnahmen entsprechend der Vorlage der Verwaltung (Anlage 1) berücksichtigt.
2. Der geänderte Entwurf zum Bebauungsplan „Hinznanger Straße 3. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 05.07.2019 werden gebilligt und gem. §4 Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt.
Da die Grundzüge der Planung von den Änderungen und Ergänzungen nicht berührt sind, wird gem. §4a Abs. 3 Satz 4 BauGB bestimmt, dass die erneute Einholung der Stellungnahmen gem. §4 Abs. 2 BauGB auf die von den Änderungen und Ergänzungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt wird. Gemäß §4 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird zudem bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung wird gem. §4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf eine angemessene Frist von 2 Wochen verkürzt.