Corona: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
25.03.2020
Die betroffenen Unternehmen müssen sich bis spätestens am morgigen Donnerstag, den 26. März, formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.
Ein Musterantrag für die Krankenkasse kann hier heruntergeladen werden
Musterantrag Stundung Sozialversicherungsbeiträge (PDF | 80 KB)