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Allgäu
Gasflamme

Energiesparmaßnahmen

Durch den Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine und den westlichen Sanktionen gibt es in Europa eine Energieknappheit, die im Winter zu einer ernsthaften Energiemangellage werden kann. Daneben hat die extreme Verteuerung gravierende Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger und auf den städtischen Haushalt. Um die drohenden Erdgas- und Strommangellage zu vermeiden, zählt jede eingesparte Kilowattstunde Energie.

Jede eingesparte Kilowattstunde Strom, reduziert den Erdgaseinsatz für die Stromerzeugung. Und jeder Kubikmeter Erdgas, der jetzt nicht verbrannt wird, kann für den Winter gespeichert werden. Dazu müssen auch die Stadt und die Stadtverwaltung ihren Beitrag leisten.

In der seit 01.09.2022 geltenden „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)“ sind Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen geregelt. Zusammengefasst sind diese konkreten Maßnahmen festgelegt:

  • §5: In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist.
  • §6: Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
    • 1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius
    • 2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius
    • 3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius
    • 4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius
    • 5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.
  • §7: In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • §8: Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.

Diese Maßnahmen sind bereits in der Umsetzung. Darüber hinaus sollen in Leutkirch zusätzlich weitere Einsparmaßnahmen umgesetzt werden.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 7.11.2022 folgenden Beschlüsse gefasst:

  • Die Stadtverwaltung wird mit Ihren Dienststellen im Zeitraum 24.12.2022 – 01.01.2023 geschlossen und die Heizungen soweit wie möglich heruntergefahren.
  • Die Sport- und Gemeindehallen werden im Zeitraum 19.12.2022 – 08.01.2023 geschlossen.
  • Die Nebenkosten der Hallenvermietungen sowohl in den städtischen Hallen, wie auch in den Gemeindehallen werden zu den aktuellen Tarifen angepasst.
  • Die Verwaltung wird die bei der Hallenvermietung anfallenden Nebenkosten künftig halbjährlich überprüfen, an die aktuellen Preise anpassen und an die Mieter weitergeben.
  • Der Zeitraum für die Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung wird auf den Zeitraum von Mitternacht bis 5 Uhr verlängert.
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